Die neue LMIV und die Allergenkennzeichnung in der Praxis

Seit Mitte Dezember 2014 ist die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft. Mit dieser neuen LMIV (EU-VO Nr. 1169/2011) werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt und modernisiert. Daraus ergeben sich für Händler und Verbraucher einige grundlegende Änderungen.
Wertvolle Basisinformationen und Downloads zur LMIV finden Sie hier.

Mehr Transparenz bei der Lebensmittel-Kennzeichnung

Die grundlegendste Neuerung ist die veränderte Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln. Danach sind jetzt alle „Lebensmittelunternehmen“ dazu verpflichtet, auch bei unverpackten Lebensmitteln enthaltene Allergene zu kennzeichnen. Das bedeutet, überall dort wo Lebensmittel – auch in zubereiteter Form – verkauft werden, müssen Verbraucher künftig deutlich erkennen können, welche allergieauslösenden Inhaltsstoffe in den angebotenen Waren und Speisen enthalten sind. Zu kennzeichnen sind dabei folgende 14 Inhaltsstoffe:

  • glutenhaltiges Getreide (hier ist sogar die Sorte aufzuführen)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch
  • Schalenfrüchte (konkrete Arten sind namentlich zu nennen)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Lupine
  • Weichtiere
  • Schwefeldioxid und Sulfid

Diese Maßnahme soll mehr Transparenz bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln bringen. Insbesondere sollen Lebensmittelallergiker dadurch künftig besser geschützt werden. Allein in Deutschland gibt es mehr als 2 Millionen Menschen mit Lebensmittelallergien sowie eine Vielzahl von Verbrauchern mit Unverträglichkeiten bestimmter Lebensmittelinhaltsstoffe.

Wer muss Allergene in Lebensmitteln kennzeichnen?

Zwar galt bislang für eine ganze Reihe von „Lebensmittelunternehmen“ bereits eine Pflicht zur Kennzeichnung, allerdings mussten Fleischer, Bäcker sowie Imbiss- und Gaststättenbetreiber lediglich an der Verkaufstheke oder auf der Speisekarte Zusatzstoffe wie Geschmacksverstärker oder Konservierungsstoffe angeben. Jetzt wird auch bei loser Ware und zubereiteten Speisen eine eindeutige Allergenkennzeichnung verbindlich. Betroffen sind ebenfalls alle Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und somit auch Betreiber von Seminarhäusern, Tagungshäusern und anderen Gruppenunterkünften, die ihren Gästen ein Verpflegungsangebot bereitstellen.

Ausnahmen dürften nur Häuser und Einrichtungen sein, die ausschließlich auf Selbstversorger setzen.

Bildquelle: Rainer Sturm  / pixelio.de
Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de

Wie erfolgt die Umsetzung der Kennzeichnung von Allergenen?

Was die Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware betrifft, hat Deutschland von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national zu regeln. Generell hat die Deklaration der Allergene schriftlich und gut sichtbar neben der Ware zu erfolgen. Um den damit verbundenen Aufwand in Grenzen zu halten, gestattet der Gesetzgeber die Kenntlichmachung in Form eines Sammelaushangs, der für Verbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist. Möglich ist auch eine für Personal und Verbraucher jederzeit verfügbare Liste oder Mappe mit allen notwendigen Informationen. Eine ausschließlich mündliche Auskunft ist nur in Ausnahmefällen bei Abweichungen von der Rezeptur handwerklich hergestellter Lebensmittel erlaubt.

Trotzdem sollten Seminar- und Tagungshausbetreiber ihr Personal umfassend schulen. Dieses sollte nicht nur wissen, wo das Allergenverzeichnis zu finden ist, sondern auf Nachfrage konkret antworten können, welche Allergene bspw. im Müsli zum Frühstück enthalten sind.

SeminarhausPartner sucht kreative Ideen zur Allergenkennzeichnung

Viele betroffene Lebensmittelunternehmer vom Händler bis zum Gastronom, vom Imbissbesitzer bis hin zum Seminarhaus Betreiber sind sich noch immer nicht sicher, ob sie ihre Waren und Speisen LMIV-konform anbieten.

SeminarhausPartner ruft deshalb seine Mitglieder auf, ihre Erfahrungen zu teilen. Wir suchen die besten Tipps und Ideen von Seminar- und Tagungshaus Betreibern sowie allen, die Gemeinschaftsverpflegung anbieten. Schreiben Sie uns, wie Sie die LMIV-Neuregelung in Ihrem Haus umsetzen. Nutzen Sie die Möglichkeit des Aushangs, informieren Sie Ihre Gäste am Platz oder stellen Sie eine Zutatenliste bereit? Gefragt sind vor allem kreative Ideen aus der Praxis.

Nutzen Sie unsere Kommentarfunktion am Ende des Beitrags oder Schreiben Sie an info(at)seminarhauspartner.de.

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