Steuerrecht – 19 % für ein Frühstück

Der Preis für ein Frühstück im Seminar- und Tagungshaus unterliegt dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt nur für die Übernachtung. Das gilt auch, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. In der Entscheidung heißt es: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Mit Einführung des sog. Hotelsteuer-Privilegs wollte der Gesetzgeber nur die kurzfristige Vermietung (d. h. die Übernachtung selbst) begünstigen, nicht aber die sonstigen Hotelleistungen wie z. B. Bezahlfernsehen, Sauna, Schwimmbad, Verpflegung und die Vermietung von Tagungsräumen.
Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.
Zur Aufteilungsmethode hat der BFH nichts gesagt. tho

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