Störerhaftung passé: Was Hausbetreiber wissen sollten!

Die Bundesregierung hat am 30. Juni 2017 dem Gesetz zur dritten Änderung des Telemediengesetzes zugestimmt und damit die Abschaffung der Störerhaftung beschlossen. Durch die Überarbeitung des Telemediengesetzes erhofft sich die Bundesregierung mehr öffentlich zugängliche WLAN-Bereiche in Cafés, Hotels und öffentlichen Bereichen.
Hier der Link zum Gesetzentwurf.

Wer jetzt einen öffentlichen Zugang anbietet, muss nicht mehr dafür haften, wenn Nutzer darüber illegal Inhalte herunterladen. Nach der Entscheidung muss der WLAN-Zugang noch nicht einmal zwingend durch ein Passwort verschlüsselt werden. Diese Regelung ist insbesondere für Hotelbetreiber und natürlich auch für Inhaber und Betreiber von Seminar- und Tagungshäusern relevant, die ihren Gästen einen offenen WLAN Zugang ermöglichen wollen. Hausbetreiber können ihren Gästen nun auch außerhalb der Seminarräume freie WLAN-Nutzung anbieten, ohne dafür belangt zu werden, wenn diese illegale Downloads über den im Haus angebotenen WLAN-Hotspot tätigen.

Hotspot
WLAN Hotspot

Freier WLAN-Zugang ist wichtiges Entscheidungskriterium

Ein frei verfügbarer Internetzugang ist für viele Gäste bei der Buchung eines Hotels, Seminar- und Gästehauses wichtig. Einer Umfrage des Sicherheitssoftware Anbieters Symantec zufolge, zählt frei zugängliches WLAN für 70% der Befragten als wichtiges Entscheidungskriterium bei der Auswahl einer Unterkunft. Bisher hinkte Deutschland jedoch beim Angebot öffentlicher WLAN-Hotspots im internationalen Vergleich weit hinterher. Als einer der wichtigsten Gründe für die Zurückhaltung galt die so genannte „Störerhaftung“. Hotspot-Betreiber mussten befürchten, zur Rechenschaft gezogen zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte über die bereitgestellte Verbindung herunterladen.

Damit ist jetzt Schluss und alle Anbieter öffentlicher Hotspots können aufatmen. Abmahnungen wegen des illegalen Downloads von Musik und Filmen gehören damit der Vergangenheit an.

Sperranspruch statt Störerhaftung – Unsicherheiten bleiben dennoch

Rechtunsicherheiten bleiben dennoch, denn mit dem Wegfall der Störerhaftung wurde ein neuer Sperranspruch im Gesetz verankert. Demnach können Betreiber von öffentlichen WLANs bei wiederholten Urheberrechtsverstößen verpflichtet werden, Sperren einzurichten, um die Rechtsverletzungen zu unterbinden. Allerdings ist dafür eine behördliche oder richterliche Sperranordnung erforderlich, für deren Kosten die Rechteinhaber selbst aufkommen müssen.

Diese Problematik sorgt für Diskussionen. Insbesondere die Rechteinhaber sind nicht glücklich damit. Zum Thema äußerte sich auch Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder, der die Abschaffung der Störerhaftung grundsätzlich begrüßt trotzdem kritisch: „Der Sperranspruch bedeutet viel Aufwand für die Hotspot-Betreiber, sei es eine Studenten-WG, ein Café oder ein Telekommunikationsunternehmen. Besser sei es allerdings, illegale Inhalte zu löschen, statt Hotspot-Betreiber mit Sperranfragen zu belasten – zumal Sperrungen in der Regel technisch leicht zu umgehen sind.“

WLAN als flexibles Marketinginstrument für Hausbetreiber

Von der Neuregelung profitieren Gäste und Nutzer, vor allem aber auch die Hausbetreiber. Diese können sich nicht nur gästefreundlich profilieren, sondern bekommen sogar ein zusätzliches Marketinginstrument an die Hand. So lassen sich in dem Moment, wo sich Kunden für die kostenlose Internetverbindung anmelden, über eine entsprechende Landingpage relevante Informationen und Hinweise einblenden. Beispielsweise lassen sich Rabattaktionen, besondere Services und Gästearrangements bewerben.

Spezialisierte Partner, wie der Berliner Anbieter Mein Hotspot stellen dafür flexible, werbewirksame und sichere Hotspotlösungen bereit, die sich speziell für Gastronomie, Hotels und Tourismusbetriebe eignen.

Bildquelle: Pixabay.com

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